Leopoldshöhe

Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer B abgelehnt

Am 1. August 2005 hatten zwei Hauseigentümer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Grundsteuer B für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hausgrundstücke beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist mit großem medialen Aufwand begleitet worden und hatte dazu geführt, dass u. a. auch zahlreiche Eigentümer aus Leopoldshöhe Rechtsmittel gegen die Grundsteuerbescheide eingelegt haben.
Am 21.06.2006 hat die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichtes ohne weitere Begründung beschlossen, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (Az.: 1 BvR 1644/05).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Nichtannahme der Beschwerde bedeutet, dass keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erfolgt und die Festsetzung der Grundsteuer B für selbst genutzte Wohngebäude rechtmäßig ist.
Die Widersprüche, die sich auf das damit beendete Verfahren vor dem BVerfG beziehen oder die Argumentation aus der Verfassungsbeschwerde aufgreifen, sind daher unbegründet und können als gegenstandslos betrachtet werden.
Viele Grundstückseigentümer haben bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erteilung eines Widerspruchsbescheides verzichtet.
Sofern dennoch ein formeller Widerspruchsbescheid gewünscht wird, bitte ich um schriftliche oder telefonische Mitteilung (05208 / 991-204 oder ?203). (red)



eingetragen: 03.09.2006 - 10:50 Uhr



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