Leopoldshöhe

Das Bürgerbüro informiert:
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (?GEZ-Befreiung?)

Ab dem 1. April 2005 ist nicht mehr das Bürgerbüro für die Gebührenbefreiung zuständig, sondern die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) selbst. Lediglich die Antragsformulare sind im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung weiterhin erhältlich.

Kann ich befreit werden?
Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden. Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

Wie übersenden Sie den Antrag und die Unterlage?
Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag die erforderliche Unterlage (Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie in Ihrem Bürgerbüro, dort wird Ihnen die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/ Schwerbehindertenausweises bei.

Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die GEZ
50656 Köln.
Übersicht über die Befreiungskriterien und vorzulegende Unterlagen:
1. Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung, Sozialgeld, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: jeweils aktueller Leistungsbescheid.
2. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: aktueller BaföG-Bescheid
3. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG): Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 BVG
4. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung: aktueller Schwerbehindertenausweis mit ?RF-Vermerk?,
5. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist: aktueller Schwerbehindertenausweis mit ?RF-Vermerk?,
6. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehen wenigstens 80 % beträgt: aktueller Schwerbehindertenausweis mit ?RF-Vermerk?,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften: aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird: aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG. (red)

Diesen Artikel versendenDiesen Artikel ausdrucken


eingetragen: 01.04.2005 - 18:11 Uhr