Überregional

Stiller Feiertag im März: Karfreitag

Der alljährliche Karfreitag ist kein ?normaler? Feiertag, sondern er zählt zu den so genannten ?stillen Feiertagen?. Das ist insofern wörtlich zu nehmen, als dass der Gesetzgeber nicht nur für diesen Tag sondern bis zum nächsten Tag 6 Uhr sportliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen u.ä., den Betrieb von Spielhallen, gewerbliche Ausstellungen, musikalische und unterhaltende Darbietungen, das Vorführen von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder einer anderen Stelle als zur Aufführung am Karfreitag anerkannt sind, untersagt. Außerdem sind nicht nur öffentliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, unzulässig, vielmehr sind auch alle nichtöffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen von dem Veranstaltungsverbot betroffen.

Während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 bis 11.00 Uhr) gilt ein generelles Veranstaltungsverbot. Auch Filme, die für den Karfreitag zur Aufführung freigegeben sind, dürfen während dieser Zeit nicht aufgeführt werden.

Zusätzlich ist bereits am Gründonnerstag ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro geahndet werden kann.

Ausnahmen von diesen Verboten, über die die Bezirksregierung Detmold entscheidet, sind möglich, wenn ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit oder ein überragendes Interesse des Einzelnen die Veranstaltung rechtfertigt.
Weitere Auskünfte erteilt jedes örtliche Ordnungsamt oder die Bezirksregierung Detmold unter Tel.: (0 52 31) 71 21 03 (red)

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eingetragen: 08.03.2005 - 13:26 Uhr