Überregional

Am Telefon kalt erwischt?
Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten

Wenn Telefon oder Handy bimmeln, meldet sich nicht immer ein vertrauter Gesprächspartner. Privatpersonen erhalten immer wieder ungebetene Anrufe von Werbern, die im Auftrag von Firmen Geldanlagen, Versicherungen, Zeitungs-Abos oder die Teilnahme an Glücksspielen an neue Kunden bringen. Beim so genannten ?Cold Calling? werden die Umworbenen am Telefon geschickt mit günstigen Konditionen oder lukrativen Renditen geködert und kommen mit möglichen Einwänden erst gar nicht zu Wort. Solchermaßen ?kalt erwischt? lassen sich viele arglos oder genervt überreden, fernmündlich einen Vertrag abzuschließen oder ihre Kontoverbindung preiszugeben. Doch ungebetene Überrumplungsversuche an der Strippe sind gesetzlich verboten. ?Vertreter von Firmen dürfen lediglich bei einem bestehenden Vertragsverhältnis oder nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Kunden anrufen und ihre Angebote unterbreiten?, stellt die Verbraucherzentrale NRW klar: ?Kunden, die eine spontane Vereinbarung am Telefon reut, müssen rasch handeln und sollten unverzüglich ihre Vertragserklärung widerrufen bzw. den Vertrag kündigen sowie bereits gezahlte Beträge zurückbuchen.?
- Ungebetene Anrufe: Unternehmen, die unaufgefordert zum Hörer greifen, um auf Kundenfang zu gehen, verstoßen gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs.
- Telefonate mit Einverständnis: Will ein Unternehmen telefonischen Kontakt mit neuen Kunden aufnehmen, müssen diese vorher damit einverstanden sein. Ein ausdrückliches Einverständnis liegt vor, wenn Kunden selbst um einen Anruf gebeten haben. Die Sache ist jedoch anders, wenn ein Unternehmen, zu dem keine Geschäftsbeziehung besteht, den Anruf eines Vertreters schriftlich mitteilt. Geben Kunden auf einer Werbepostkarte ihre private Rufnummer an, gilt auch dies nicht als Zustimmung - außer, wenn zuvor auf mögliche Werbeanrufe hingewiesen wurde. Um ungebetene Anrufe von vornherein zu vermeiden, am besten die eigene Telefonnummer auf Antwortkarten nicht angegeben bzw. durchstreichen.
- Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen: Viele Firmen ignorieren das geltende Verbot und versuchen weiterhin, ihre Deals am Telefon zu machen. Um sich vor plötzlichen Werbeattacken zu schützen, sollten Verbraucher ihre private Rufnummer möglichst nur an vertrauenswürdige Personen weitergeben. Darüber hinaus können Geplagte ihre Rufnummer auch in die so genannte Robinson-Liste des Interessenverbandes Deutsches Internet (I.D.I.) eintragen. Die Eingabe ist kostenlos im Internet unter http://www.telerobinson.de. Die Liste schützt allerdings nur Inhaber von Festnetzanschlüssen vor unerwünschten Anrufen deutscher Firmen. Ausländische Unternehmen sind ausgenommen.
- Gegen unzulässige Telefonwerbung vorgehen: Wer sich von unaufgeforderten Telefonaten belästigt fühlt, sollte Namen der Firma und des Anrufers, das Datum, die Uhrzeit und den Grund des Anrufs notieren. Diese Daten nimmt die Verbraucherzentrale NRW entgegen. Sie kann Firmen rechtlich abmahnen und auffordern, künftig ungebetene Anrufe zu unterlassen. Ist ein Unternehmen dazu nicht bereit, strengen die Verbraucherschützer in gravierenden Fällen eine Verbandsklage an. Halten sich Firmen anschließend nicht an den Richterspruch, wird ein Ordnungsgeld fällig.
- Telefonisch abgeschlossene Verträge rasch kündigen: Verträge, die während eines Telefonats zustande kamen, können innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen werden - am besten per Einschreiben.
Lässt sich der Ärger mit unerwünschten Werbeanrufen nicht auf eigene Faust beilegen, hilft die telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW: Termine und Kosten bei der Beratungsstelle Bielefeld erfahren Betroffene unter der Rufnummer (0521) 6 69 36. (red)

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eingetragen: 16.02.2005 - 21:32 Uhr